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Auszüge aus unserer Satzung:
![]() (1) Der Verein führt den Namen: "Deutsche Blindenführhunde e.V." Er hat seinen Sitz im Bundesland Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, der Bildung, der Tierzucht und des Tierschutzes. Die Tätigkeit des Vereins ist weiter darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. ![]() a) Auswahl und Ausbildung von Junghunden als künftige Blindenführhunde nach den vorhandenen internationalen Standards der International Guide Dog Federation einschließlich Durchführung und unterstützender Maßnahmen bei der Junghundeaufzucht und –prägung insbesondere in Patenfamilien, Ausbildung und Betreuung b) Aus- und Fortbildung von Ausbildern und Prüfern von Blindenführhunden für die im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs beschriebenen Bevölkerungsgruppen (§ 2 SGB IX) einschließlich Vorbereitung auf die geforderten Prüfungen c) Mitwirkung und Weiterentwicklung von tierschutzgerechter Ausbildung auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere die einer einheitlichen und verbindlichen Ausbildung von dem nach § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) staatlich anerkannten Hilfsmittel Blindenführhund,. d) Aus- und Fort- und Weiterbildung behinderter Menschen im Umgang mit Blindenführhunden, um einen qualifizierten, tierschutzgerechten Umgang mit dem Hilfsmittel Blindenführhund zu erreichen. Dies erfolgt insbesondere durch Vorträge, Seminare, Informationsveranstaltungen, Beratung und Veröffentlichungen. e) Fachbezogene Information der interessierten Öffentlichkeit, von Blindenführhundausbildern, Gespannprüfern und Kostenträgern durch Vorträge, Seminare, Informationsveranstaltungen, Beratung, Veröffentlichungen und das Webportal. ![]() g) die Versorgung von Blindenführhunden im Ruhestand und in Notfällen (z. B. durch Kostenbeiträge für Futter, Medikamente, Vermittlung und Unterstützung bei der Unterbringung in Tierpensionen für Blindenhunde), Unterstützung bei der Anschaffung eines Blindenhundes, Vorfinanzierung von Tierbehandlungskosten. h) Förderung blinden- und blindenführhundspezifischer Projekte seiner Mitglieder im Rahmen der vorstehenden Zweckverwirklichungen. (3) Sämtliche Mitglieder verpflichten sich die "Qualitätskriterien für Blindenführhunde", veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 117/1993 vom 29.06.1993 und deren Fortschreibung anzuerkennen und auf Basis dieser Bestimmungen ihre Tätigkeiten im Blindenführhundwesen durchzuführen. (4) Der Verein ist politisch neutral, keiner Konfession verpflichtet und verabscheut diskriminierende und rassistische Handlungen und Zielstellungen. § 3 Mitglieder (1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme als neues Mitglied ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu beantragen. (2) Fördernde und korrespondierende Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Sie haben das passive Wahlrecht. Sie sind als passive und u. U. beratende Mitglieder zu führen. (3) Aufnahmevoraussetzungen sind: - Schriftlicher Aufnahmeantrag - Aufnahmegespräch Werden diese Aufnahmekriterien erfüllt und gibt es keine begründeten Einwände, kann eine Aufnahme per Vorstandsbeschluss erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. ![]() Ein Mitglied kann bei erheblicher Abweichung von der Satzung bzw. bei gravierenden Verstößen gegen die Vereinsziele sowie bei Schädigung der Vereinsinteressen, gleich welcher Form, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer einfachen Mehrheit bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei wichtigen Gründen und Gefahr in Verzug für die Interessen des Vereins können durch Beschluss des Vorstands die Rechte des Mitglieds vorläufig bis zum Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung suspendiert werden. Hierfür reicht der einfache Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit einem Protokoll der Vorstandssitzung an alle Vereinsmitglieder. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Vereines bemühen sich um eine aktive Mitwirkung an der Umsetzung der Vereinsziele (2) Die Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen. (3) Die Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereines zu ermäßigten Veranstaltungspreisen teilzunehmen. (4) Die Mitglieder haben das Recht, in Absprache mit dem Vorstand das Vereinslogo zu nutzen und mit ihrer Mitgliedschaft zu werben. (5) Die Mitglieder fühlen sich fairem und sachlichem Umgang miteinander verpflichtet. § 7 Beiträge (1) Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Bei Ausscheiden oder Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge für das laufende Kalenderjahr. 2018/10
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